"Muss man erst auf der Straße landen, um die Mietkosten vom Sozialleistungsträger übernommen zu bekommen?"
Ich habe hier ein paar Anregungen für "kleine Anfragen" in Sachen "Mietkostenübernahme" für Sozialleistungsbeziehende, angeregt durch DIESEN Fall, der in der Öffentlichkeit steht und wo bisher KEINE Sicherung des Wohnraums durch Mietkostenübernahme erfolgt ist.
für alle Politiker*innen in Bund bis zu Kommunen -
besonders für Nachfragen im Landkreis Ludwigslust-Parchim durch parlamentarische Politiker*innen.
Aufmerksam wurde ICH durch diesen Fall:
https://gerichtsverfahrenundklageprozesse.blogspot.com/2020/12/entmenschlichung-im-sozialamt-wer-nicht.html
Es gibt weitere solcher Fälle bzw. es tauchen immer wieder Konflikte solcher oder ähnlicher Konstellation auf, in denen durch amtliches "Unterlassen oder Verweigern" genau die Tatsachen geschaffen werden, die dann nachträglich genutzt werden, Antragstellende oder deren "unfreiwillige Ausfallbürg*innen" um ihr Geld und ihr Recht zu prellen.
Ich halte eine Erhebung darüber, wie viele Leute real betroffen sind und eine schnelle Nachbesserung zu GUNSTEN der Betroffenen für überfallig!
Andererseits "hofft die Verwaltung offenbar auf kostenfreie Hausbesetzungen" oder darauf, dass mancher Fall sich "von allein erledigt" auf die eine oder andere - nicht "für einen Sozialstaat vorgesehene" - Weise.
Gern dürfen Sie neutraler und juristischer formulieren - worum es geht, sollte aber aus meinen spitzen Formulierungen hervorgehen.
"Muss man erst auf der Straße landen, um die Mietkosten vom Sozialleistungsträger übernommen zu bekommen?"
Ist es neuerdings Praxis in der Verwaltung von SGB-XII, dass Vermietern generell eine "mietfreie Duldung" unterstellt wird, wenn sie ihre Mietschulden nicht mittels sofortiger Räumung minimieren?
Ist es "zumutbar", dass sich ein Sozialleistungsbeziehender Mensch (dauerhaft und fortschreitend" verschuldet und sich spätere Mietverhältnisse durch eben jene Verschuldung verunmöglicht), weil der Sozialleistungsträger die Miete insgesamt nicht bewilligen will - auch nicht mit Abstrichen oder anteilig?
Darf eine auf amtliche Verzögerung und tatsachenschaffende Ablehnung zurückzuführende Kündigung eines Mietverhältnisses von SGB-XII-Leistungsbeziehenden Menschen billigend in Kauf genommen werden?
Wird in Ihrer Behörde davon ausgegangen, dass jemand "mietfrei" wohnt - entgegen seines vorgewiesenen Mietvertrages und entgegen entsprechender Rückstände und Mahnungen - sofern der Vermieter keine Räumung fordert oder Zwangsräumung einleitet?
Ist in Ihrer Behörde vorgesehen, Mietzahlungen einstweilen so lange zu unterlassen, bis man den "Nichtverlust" der Wohnung als Grund heranziehen kann, dass "miete nicht ernsthaft gefordert" wird?
oder auch mein Satz "Muss man erst geräumt sein, um seine Kosten der Unterkunft als "ernsthaft" geltend machen zu können"?
Kommt es ggf. zu einer indirekten Aufforderung zur "Hausbesetzung" oder "Mietenunterschlagung", indem für Beziehende von Leistungen nach dem SGB XII oder auch ALG-II die Miete längerfristig nicht gezahlt wird und die Behörde unterstellerisch "von einer nicht ernsthaft durchsetzbaren Mietforderung" ausgeht?
Darf präventiv einem Vermieter "unernsthaftigkeit" unterstellt werden, wenn er einen Mieter nicht sofort räumt oder ihn ohne zuvorige "Genehmigung" des Sozialleistungsträgers einziehen lässt?
Ist sein "Zuwarten" oder "sein guter Wille" für eine am Wohnungsmarkt schwer benachteiligte Person gleichsetzbar damit, dass er sich bereiterklärt, kostenfrei jemandem seine Räumlichkeiten zu (Mit)Nutzung zu überlassen?
Wie geht das Sozialamt Ludwigslust-Parchim vor, wenn jemand seinen Neuzuzug in die Region bekannt gibt?
Muss der leistungsberechtigte Neuling vorab den Zuzug in die Zuständigkeit genehmigen lassen?
Was macht Ihre Behörde, wenn Sie feststellt, dass sie vor zwei Jahren einen entgegengesetzten Auskunftsbescheid an einen Antragsteller geschickt hat, jetzt aber davon ausgeht, "er habe wissen müssen, dass er sich entgegenlautend verhalten müsste"?
Setzt Ihre Behörde voraus, dass sich ein Antragsteller trotz eines von ihrer eigenen Behörde zuvor ausgestellten "Freibriefes", ohne Bittgesuch oder Genehmigung eine Wohnung in Ihrem Landkreis zu beziehen, dennoch bei Ihnen vorauseilend gehorsam meldet, um zu fragen, ob Sie seinen Einzug bewilligen?
Erwartet Ihre Behörde von Vermietenden des Landkreise, dass diese von sich aus Menschen vor der Obdachlosigkeit bewahren, indem Sie monate- oder jahrelang auf die Miete warten, die das Amt rückwirkend deswegen nicht bewilligt, weil die Leute nicht zwangsgeräumt wurden?
Muss faktisch ein Vermieter haften für die vom Sozialamt geschaffene Tatsache vollständig verweigerter Mietkostenübernahme?
Wie ist mit dem Gleichbehandlugnsgrundsatz und dem verbotenen Eingriff in den Markt zu rechtfertigen, wenn Großvermieter, wohnungsbaugesellschaften u.a. keine solchen Schwierigkeiten haben, jedoch Kleinst- oder Untervermieter damit überfordert werden, die keinerlei "Räumungsklage- oder Abmahnerfahrung" aufweisen können?
In wie fern werden im Leistungsbezug von ALG-II oder nach SGB-XII stehende Mieter*innen von Wohnungen bei Kleinst-, Unter- oder Großvermietenden vor ihrer Verwaltungspraxis gleich behandelt? Wird die Mietforderung, hervorgehend aus einem Mietvertrag, für alle gleich "ernst genommen" von der Verwaltung?
Werden "nicht abmahnaffine, nicht durchsetzmächtige" Kleinstvermieter*innen durch nachträglich gerechtfertigte Mietzahlungsunterlassung bewusst zu "Ausfallbürgen" staatlicher Fürsorgepflicht gemacht?
Könnte ein "generelles Unterlassen der Mietkostenübernahme" bei Großvermietenden wie z.B. der "Deutsche Wohnen" nicht ebenfalls erfolgreich in den Markt eingreifen, so dass diese - auch trotz zahlreicher Räumungen, wo sie auf den Kosten hocken bleiben - ruiniert werden?
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